Weihnachten in der Matthäikirche Bingum

Weihnachtsschmuck in der Bingumer Kirche
Bingumer Krippenspiel

Fensterschmuck - Kirche Bingum

Das Licht leuchtet in der Dunkelheit

Corona-Info

Corona-Info Ev. Jugend Ems

-DIE SEITE IST NOCH IN DER BEARBEITUNG-

Aber lesen Sie gerne, was dort bereits steht. Vielleicht kann das schon ein paar Fragen beantworten.

 

Was geht? Wie gehts? Achso ....

In allen Bereichen unseres Lebens hat der Corona-Virus bzw. der Virus Covid-19 und seine Mutanten Raum bekommen.

So trifft es natürlich die Kinder- und Jugendarbeit in unseren drei Kirchengemeinden.
Hier finden Sie nun Informationen zum Umgang mit dem CoronaVirus in unserer Gemeindlichen Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen. 

Für diesen Bereich ist es erstmal wichtig zu unterscheiden, dass es sich bei allen Angeboten um die eines öffentlichen Trägers handelt und nicht um Private zusammenkünfte. Das sollte eigentlich klar sein aber ich möchte das nocheinmal bestärken. Infolge dessen sind die Regeln, an die man sich halten muss, "lockerer" als die im Privaten Umfeld. Dabei sind Angebote aber an einige Bedingungen geknüpft. Zu Hause hat wohl keiner ein Hygienekonzept, dass den Besuchsverkehr regelt. 

  • Welche Regeln, Gesetze oder Handlungsempfehlungen gelten für unsere Kirchengemeinden?
    - Das ist je nach Art derVeranstaltung unterschiedlich -

Die Regelungen finden außerdem in verschiedenen Ebenen statt.
Zu aller Erst gilt die Verordnung der Bundesregierung. Dabei kann es Vorkommen, das schon zum Teil die verschiedenen Bundesländer eigene Regeln bekommen.
Diese können dann Verschärft werden durch die Verordnungen des landes Niedersachsen aber nicht lockerer gemacht werden.
Und genauso kann die des Landkreises Leer wiederum diese verschärfen aber nicht lockern. Das passiert dann in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt des Landkreises.

Dieser Rahmen bildet die Gesetzlichen Rahmenbedingungen. Danach folgen für unsere Kirchengemeinden die "Handlungsempfehlungen der Hannoverschen Landeskirche". 
An diese kann man sich halten, muss man aber nicht.

Und für die Jugendarbeit speziell noch die "Handlungsempfehlungen des Landesjugendringes". Auch die Landeskirche verweist, im Fachbereich Jugendarbeit, auf diese Empfehlungen.

Das letzte Wort bei all diesen Dingen liegt für unsere Gemeinden bei unseren drei Kirchenvorständen.
Und es wurde beschlossen, dass sich jede Veranstaltung an die Tagesaktuellen, gesetzlichen Rahmenbedingungen zu halten hat. 

  • Wie sind die aktuellen Regelungen für die Kinder- Jugendarbeit?

Auf Ebene der Bundesregierung:         (Aus dem Bund Länder Beschluss vom 10. Februar 2021)

  • In allen Einrichtungen müssen Hygienekonzepte konsequent umgesetzt werden und ggf. auf die Virus-Mutanten neu angepasst werden.

Das ist alles was in den Bereich der Kirchlichen Arbeit für Kinder und Jugendliche hineinfällt. Den aktuellen Bund-Länder Beschluss finden sie HIER.

Auf Ebene des Landes Niedersachsen:   (Aus  der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 mit Nachrägen akt. gültig bis 7. März)

  • Nach §2 Absatz 3: Die Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot gelten nicht:
    1. im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten derKinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sowie der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,
    2. im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII,
    3. beim Bringen und Abholen von KIndern- und Jugendlichen zu und von den Einrichtungen und Angeboten der genannten Punkte.
  •  Nach §3 Satz 4 : Die Maskenpflicht gilt nicht:
    1. im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten derKinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sowie der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,
    2. im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII,
    3. bei Zugelassener sportlicher Betätigung
  • Nach §4: Jede Einrichtung mit Besuchsverkehr jeglicher Art sowie bei Durchführung von Veranstaltungen oder Versammlunegn ein Hygienekonzept zu führen.
  • Nach §5: Daten der Teilnehmer*innen von Angeboten müssen erheben werden.
  • Nach §9: Recht auf Religionsausübung: 
    1. Abweichend von den §§ 5 und 6 sind Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten und im Freien sowie Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen oder entsprechend genutzten Einrichtungen, Moscheen, Synagogen sowie Cem- und Gemeindehäusern und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren und gemeindlichen Einrichtungen zur Durchführung von Veranstaltungen kirchlicher Bildungsträger und von sozialen und karitativen Veranstaltungen der Gemeinden, sowie zur Unterweisung und Vorbereitung von Personen auf religiöse Feste und Ereignisse, wie zum Beispiel Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistische Jugendfeier, Bat Mizwa und Bar Mizwa, sowie Trauungen, Trauerandachten und die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle mit dem dortigen Aufenthalt unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Personen zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts getroffen werden.
    2. Jeglicher Gesang ist zu unterlassen.
  • Nach §14a Satz 2: Angebote des außerschulischen Lernens und Lernförderungen für Schülerinnen und Schüler können mit Gruppen bis zu 16 Personen stattfinden.

Das sind die Regeln des landes Niedersachsen betreffend der Jugendarbeit in unseren Gemeinden. Die Niedersächsische Verordnung finden Sie HIER.

Das ist das schon das Ende der gesetzlichen Verordnungen zu Corona betreffend der Jugendarbeit. D.h. Es dürfte sich eine Jugendgruppe nach §11 SGB VIII, ganz normal Treffen. Ohne Abstand, ohne Maske, ohne Beschränkung in der Personenzahl. Aber ist das Verantwortungsbewusst? Unter hohen Fallenzahlen auf keinen Fall. Daher halten wir uns an die Empfehlungen von Experten auch wenn wir es anders machen könnten. Dazu folgen die Handlungsempfehlungen für diesen Fachbereich.

 

 

 

Handlungsempfehlungen

Die aktuellen Handlungsempfehlungen der Landeskirche gibt es HIER.

Auch diese sind Tagesaktuell zu betrachten- Stand: 28.02.2021

Zur Kinder- und Jugendarbeit gibt es mittlerweile auch eien gesonderte Handlungsempfehlung. Diese ist HIER zu finden.

Zusammengefasst in wichtigen Punkten; Es wird empfohlen:

Jugend:

  • Abweichend von der niedersächsischen Ordnung, dasTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Räumen.
  • Keine Busreisen- und Fahrten. Keine Veranstaltungen mit Übernachtungen.
  • Hygienekonzept erforderlich
  • Dokumentation von Kontaktpersonen und Gruppen
  • Verweis auf Handlungsempfehlungen des Landesjugendringes

Kinder:

  • Bei Kindergottesdienst - ab 7 Jahren Tragen eines Mund-Nase-Schutzes

Konfirmand*innen:

  • Nach Möglichkeit Angebote in digitaler Form
  • Bei präsenz Gruppen von max. 10 Personen
  • Verpflichtung zum Tragen Mund-Nasen-Schutz.
  • 1,50m Abstand - Einzelplätze
  • keine Gruppen in privaten Räumen
  • keine Ausflüge und Fahrten

Das sind alle Empfehlungen, die unsere Landeskirche für diesen Fachbereich gibt. Sie dienen als Wegweiser für die Arbeit vor Ort und es wird sich von den Veranstaltern, von Aktionen in unseren Gemeinden, auch daran Orientiert.